Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen „ZukunftSpenden“. 
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Radebeul.

§ 2 Stiftungszweck
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Klima-, Umwelt- und Naturschutzes sowie die Förderung der Hilfe für Menschen, die durch Klimawandel und Umweltzerstörung bedroht sind, flüchten müssen oder vertrieben werden. Zweck der Stiftung ist außerdem Förderung von Entwicklungszusammenarbeit und Bildung sowie von Wissenschaft und Forschung.

    Zweck der Stiftung ist ebenfalls die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts und ausländische Körperschaften.

  3. Der Zweck der Stiftung wird unmittelbar durch die Durchführung und Unterstützung von Projekten im In- und Ausland verwirklicht, die
    - im Einklang mit den von den Vereinten Nationen (UNO) definierten „17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (17 Sustainable Development Goals)“ stehen, insbesondere der Umsetzung des „Ziels 13 - Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen“ dienen,
    - Menschen helfen, die Opfer von Klimawandel, Naturkatastrophen und daraus resultierenden Konflikten sind,
    - Forschung, Technologie und Bildung fördert, die der Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber klimabedingten Auswirkungen auf Lebens- und Umweltbedingungen der besonders vom Klimawandel betroffenen Menschen dient.

    Der Zweck der Stiftung wird mittelbar verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts und ausländischen Körperschaften, indem ihnen Geld und Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden.

  4. Soweit andere Konkretisierungen als die beispielhaft genannten hinsichtlich der Verwirklichung des Stiftungszwecks erforderlich sind, entscheidet im Einzelnen der Vorstand durch einstimmigen Beschluss darüber, auf welche zusätzliche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist.
  5. Die genannten Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.
  6. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
  8. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
 
§ 3 Stiftungsvermögen
  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen besteht aus
    a) dem Grundstockvermögen von 100.000 Euro (Einhunderttausend Euro), welches ein festes Stiftungskapital darstellt, das dauerhaft zu erhalten ist. 
    b) einem Rücklagevermögen bzw. „Verbrauchsvermögen“ welches die Stiftung im Bedarfsfall zur Verwirklichung ihrer satzungsgemäßen Ziele einsetzen kann, sowie
    c) Zuwendungen zum Stiftungsvermögen, die in Absprache mit den Spendern/Zustiftern entweder dem festen Stiftungskapital oder dem Verbrauchsvermögen der Stiftung zugewiesen werden.
    d) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet, in eine Umschichtungsrücklage eingestellt oder dauerhaft dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Absatz 2 a) ist zu beachten.
    e) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Dabei sollen Anlageformen bevorzugt werden, welche mit den Zielen der Stiftung in Einklang stehen. 
 
§ 4 Stiftungsmittel
  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mithilfe von:
    - Erträgen des Stiftungsvermögens
    - Mitteln aus dem Verbrauchsvermögen sowie
    - sonstigen Zuwendungen (Spenden), soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
  3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
  4. Die Stiftung darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen; dies gilt generell auch für mit Vorstandsmitgliedern verbundene Unternehmen oder Personen. Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise die Stifter, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
  5. Wer Stiftungsmittel erhält, ist zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen. 
 
§ 5 Stiftungsorgane
  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.
  2. Der Vorstand kann zu einem späteren Zeitpunkt ein Kuratorium einrichten und dessen Mitglieder berufen.
  3. Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Diese haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes oder eines nach Abs. 2 eingerichteten Kuratoriums sein. Dessen Vergütung muss der Ertragslage der Stiftung angemessen sein. 
  6. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in einer Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
§ 6 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, jedoch höchstens vier Personen. 
  2. Die Stifter sind auf Lebenszeit Mitglieder des Vorstandes. Sie können nicht abberufen werden.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder - mit Ausnahme der Stifter - beträgt fünf Jahre. Wiederwahl durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  5. Die Amtszeit eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes endet, außer im Todesfall oder bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, durch
    a) Ablauf der Amtszeit von fünf Jahren
    b) Niederlegung des Amtes, die jederzeit möglich ist
    c) durch Abberufung aus wichtigem Grund mittels Beschluss, der einer Mehrheit von drei Vierteln aller Vorstandsmitglieder bedarf, wobei das betroffene Mitglied jedoch kein Stimmrecht hat.
    Vor der Abberufung des betroffenen Mitglieds ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt.
  6. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger durch Kooptation bestellt. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
 
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seine Mitglieder je einzeln. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 
  2. Die Mitglieder des Vorstandes und die Stifter sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  3. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:
    a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist,
    b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
    c) die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers, die Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung,
    d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 8 und 9. 
  4. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.
    Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.
    Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen. Dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach §§ 8 und 9 der Satzung.
    Über die Art der Sitzung und der Beschlussfassung entscheidet der Vorsitzenden oder sein Stellvertreter nach pflichtgemäßem Ermessen. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens drei Viertel der Vorstandsmitglieder beteiligen.
  7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen oder sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
  8. Sind die Stifter nicht Mitglied des Vorstandes, ist sind sie zu deren Lebzeiten zu den Vorstandssitzungen einzuladen und hinsichtlich der Beschlüsse zu § 7 Abs. 4 Ziffer b) und d) anzuhören. 
  9. Die Tätigkeit im Vorstand kann auf entsprechenden Vorstandsbeschluss - auch im Rahmen eines Anstellungsvertrages - angemessen vergütet werden. Die Vergütung hat die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stiftung zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt auch für die Tätigkeit Dritter und für einen eventuellen Geschäftsführer.
  10. Der Vorstand erstellt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht und eine Jahresabrechnung.
 
 § 8 Satzungsänderung, Zusammenlegung, Zulegung und Auflösung  
  1. Der Vorstand kann Satzungsänderungen nach den gesetzlichen Vorgaben beschließen. Der Beschluss bedarf jeweils einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes. 
  2. Für Zusammenlegung, Zulegung und Auflösung gilt Absatz 1 entsprechend.
  3. Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

 § 9 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Stiftungsvermögen an eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der in § 2 Nr. 2 und 3 genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben. Den Anfallsberechtigten bestimmt der Vorstand. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands. 
 
§ 10 Stiftungsbehörde
  1. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. 
  2. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
 
§ 11 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Radebeul, den 8.12.2023
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